Rechtsprechung
   OVG Bremen, 10.03.2014 - 2 A 146/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16174
OVG Bremen, 10.03.2014 - 2 A 146/12 (https://dejure.org/2014,16174)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10.03.2014 - 2 A 146/12 (https://dejure.org/2014,16174)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10. März 2014 - 2 A 146/12 (https://dejure.org/2014,16174)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,16174) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 KN 12/19

    Erfolgloses Normenkontrollverfahren betreffend eine Hochschulsatzung, nach der

    Es handelt sich hingegen nicht um eine objektive Berufswahlbeschränkung, denn die Möglichkeit, ein Studium im gewählten Studiengang abzuschließen, wird nicht dem Studierenden entzogen, sondern hängt in erster Linie von seinem oder ihrem Studienverhalten ab (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 10.03.2014 - 2 A 146/12 -, juris Rn. 15).

    Eine Hochschule ist nicht verpflichtet, die Prüfungsmöglichkeit für einen Studiengang so lange vorzuhalten, bis der oder die letzte Studierende des Studiengangs sich auch lange nach Aufhebung des Studiengangs prüfen lässt (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.01.2014 - 14 B 35/14 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.06.2016 - OVG 10 N 42.15 -, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Beschl. v. 23.03.2015 - 9 A 1479/13.Z -, juris Rn. 8; OVG A-Stadt, Beschl. v. 10.03.2014 - 2 A 146/12 -, juris Rn. 16).

    Dabei besteht ein weiter Gestaltungsspielraum (OVG A-Stadt, Beschl. v. 10.03.2014, a.a.O., Rn. 20).

  • VGH Hessen, 23.03.2015 - 9 A 1479/13

    Anforderungen an die Gestaltung Übergangsregelungen bei der Umstellung eines

    Ein Nebeneinander von Diplomstudiengängen und Bachelor- und Masterstudiengängen hätte die Hochschulen durch die erhöhte Inanspruchnahme personeller Ressourcen zusätzlich belastet (OVG Bremen, Beschluss vom 10. März 2014 - 2 A 146/12 -, juris Rdnr. 16 ff.).
  • VG Berlin, 10.03.2015 - 12 K 266.14

    Hochschulrecht: Aufhebung eines Diplomstudiengangs wegen Umstellung auf

    Auch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet es nicht, einen Studiengang auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt zur Verfügung zu stellen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 14 B 35/14 - juris Rdnr. 7 ff.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. März 2014 - 2 A 146/12 - juris Rdnr. 14 ff.).

    Auch sind Fristsetzungen und die damit verbundenen Härten im Interesse der Schaffung klarer Verhältnisse und gebotener Pauschalierung grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. März 2014 - 2 A 146/12 - juris Rdnr. 22 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13

    Anspruch auf Abschluss der Ausbildung nach Einstellung des Diplomstudiengangs

    Jedenfalls ist wegen der besonderen Bedeutung der Ausbildung für den Lebensweg des Studierenden davon auszugehen, dass die Hochschule durch die Immatrikulation den Willen bekundet hat, dem Studierenden einen Studienabschluss zu ermöglichen und gleichzeitig einen dahingehenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2014, 2 A 146/12, juris Rn. 14; sowie ausführlich Sieweke, JA 2010, 611 ff.).

    Die vollständige Umstellung des Studiensystems auf Bachelor- und Masterstudiengänge als wichtiger Baustein für die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Hochschulrahmens ist ein legitimes hochschulpolitisches Ziel (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.08.2007, 1 BvR 2667/05, juris Rn. 32), welches ein besonders gewichtiges Gemeingut darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2014, 2 A 146/12, juris Rn. 16).

  • VG Berlin, 14.07.2014 - 12 K 267.14

    Umstellung von Diplom- und Magisterstudiengängen auf Bachelor- und

    Auch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet es nicht, einen Studiengang auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt zur Verfügung zu stellen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 14 B 35/14 - juris Rdnr. 7 ff.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. März 2014 - 2 A 146/12 - juris Rdnr. 14 ff.).

    Fristsetzungen und die damit verbundenen Härten sind im Interesse der Schaffung klarer Verhältnisse und gebotener Pauschalierung grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. April 2014 - VG 3 K 466.13 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. März 2014 - 2 A 146/12 - juris Rdnr. 22 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2016 - 2 LB 5/16

    Auslaufen eines Studienganges; Diplom; Doppeldiplom; Prüfungsordnung;

    Darüber hinaus hatte die Rechtsprechung bundesweit bereits in einer Reihe von Fällen über die Angemessenheit von Übergangsfristen und die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Härtefällen entschieden (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 10.3.2014 - 2 A 146/12 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 6.8.2014 - 14 E 679/14 -, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 23.3.2015 - 9 A 1479/13.Z -, NJW 2015, 2904).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2016 - 10 N 42.15

    Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen HTW; Wiederholung der Diplomarbeit

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gebietet es Art. 12 Abs. 1 GG nicht, einen Studiengang auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt oder jedenfalls so lange zur Verfügung zu stellen, bis auch der letzte Student die Abschlussprüfung ablegen konnte (vgl. OVG NW, Beschluss vom 31. März 2014 - 14 B 35/14 -, juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 23. März 2015 - 9 A 1479/13.Z -, NJW 2015, 2904, juris LS 1; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 10. März 2014 - 2 A 146/12 -, juris Rn. 14 ff.).
  • VG Ansbach, 20.10.2016 - AN 2 K 15.02339

    Fehlender Nachweis der Qualifikation zum Masterstudium Psychologie

    Dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz ist bei der in § 38 BMStPO/PSL getroffenen Übergangsregelung vorliegend ausreichend Rechnung getragen und bei der Klägerin in nicht zu beanstandender Weise angewendet worden (zum Vertrauensschutz beim Außer-Kraft-Treten einer Diplomprüfungsordnung und Schließung eines Studiengangs vgl. OVG Bremen, B.v. 10.3.2014, 2 A 146/12 und VGH Kassel, B.v. 23.3.2015, 9 A 1479/13.Z).
  • VG Berlin, 15.04.2014 - 12 K 717.13

    Einstellung eines Diplomstudiengangs

    Auch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet es nicht, einen Studiengang auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt zur Verfügung zu stellen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 14 B 35/14 - juris Rdnr. 7 ff.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. März 2014 - 2 A 146/12 - juris Rdnr. 14 ff.).
  • VG Berlin, 03.04.2014 - 3 K 466.13

    Verlängerung der Frist zum Absolvieren der Abschlussprüfung

    Je längerfristiger und schonender eine vertrauensschützende Übergangsregelung angelegt ist, desto weniger muss sie individuellen Härtegesichtspunkten durch besondere Härteklauseln Rechnung tragen (OVG Bremen, Beschluss vom 10. März 2014, 2 A 146/12, zit. n. juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht